Feststellanlagen machen Brandschutztüren barrierefrei
Wenn man öfter hindurchgeht, sind sie ziemlich lästig: Rauch- und Feuerschutztüren müssen geschlossen sein. Einzige Ausnahme: Wenn sie mit einer Feststellanlage ausgestattet sind. Dann dürfen sie offenstehen. Denn Feststellanlagen garantieren das sichere Schließen von Türen im Brandfall. Da sie komplexe Anlagen sind, ist es unbedingt notwendig, sie regelmäßig zu warten.
Feuer- und Rauchschutztüren: notwendig, aber oft lästig
Brände entstehen schnell und häufig unbemerkt. Um eine Ausbreitung der tödlichen Rauchgase zu verhindern, ist das Abschotten immer noch die wirksamste Maßnahme. Das heißt, in Gebäuden sollen feuerbeständige Wände die Ausbreitung von Feuer und Rauch möglichst lange verhindern. Dies können sie jedoch nur, wenn auch die sogenannten Feuerschutzabschlüsse (Brandschutztüren) in den Brandschutzwänden, also Türen und Tore, im Brandfall geschlossen sind. Deshalb müssen Brandschutztüren durch Türschließer selbstschließend sein.
Türen sind aber oft schwer zu öffnen. Auch das Öffnen an sich wird vielfach als lästig und unpraktisch empfunden. Kinder und Menschen mit körperlichen Einschränkungen benötigen sogar manchmal fremde Hilfe. Für sie kann eine geschlossene Tür eine Barriere darstellen. Im Alltag gewünscht ist daher oft, dass sie längere Zeit oder sogar dauernd offenstehen sollen. Wenn nun aber z.B. ein Keil oder ein Haken die Tür mechanisch offenhält, ist dies aus Brandschutzsicht grob fahrlässig. Denn der Türschließer kann die Tür im Brandfall nicht schließen.
FA GC 170 - Beispiel eines Feststellanlagensystems © GEZE GmbH
Feststellanlagen statt Keile
Sinnvoller und brandschutztechnisch unbedenklich sind zugelassene, elektrische Feststellanlagen (FSA). Diese machen die Selbstschließung einer Brandschutztür "kontrolliert unwirksam". Das bedeutet, sie halten Brandschutztüren barrierefrei offen, geben sie im Brandfall aber automatisch frei, so dass die Türschließer ihre Pflicht tun können.
Feststellanlagen sind komplexe technische Anlagen. Sie bestehen aus mindestens einem Brandmelder, einer Stromversorgung, einer Feststellvorrichtung und einer Auslösevorrichtung. Feststellvorrichtungen sind oft elektromagnetische Systeme wie Haftmagnete, Magnetventile und Magnetkupplungen. Haftmagnete benötigen an der Wand montierte Haftgegenplatten. Die anderen Systeme sind bereits im Türschließer oder in der Gleitschiene integriert.
Gemeinsam ist allen Arten von Feststellvorrichtungen, dass sie im Alarmfall durch den Brandmelder und bei Stromausfall von der Auslösevorrichtung abgeschaltet werden. Dadurch wird die Tür freigegeben und vom Türschließer geschlossen. Ist die Tür zweiflügelig, sorgt eine integrierte Schließfolgeregelung dafür, dass die Flügel korrekt schließen. Somit ist das Schutzziel der Brandschutztür erreicht: Sie verhindert, dass sich Brand und Brandrauch ausbreitet.
Handauslösung jederzeit möglich
Falls die Tür nicht offenstehen soll, kann der Mensch jederzeit eingreifen und die Feststellung auch von Hand lösen. Denn die allgemeine Bauartgenehmigung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) schreibt eine Auslösemöglichkeit per Hand vor. Dies kann durch Unterbrechertaster, die den Haltestrom abschalten, realisiert werden. Sie müssen rot sein und die Aufschrift "Tür schließen" tragen. Außerdem müssen sie sich in unmittelbarer Nähe befinden und dürfen durch festgestellte Türen nicht verdeckt sein. Lässt sich die Feststellvorrichtung durch leichtes Ziehen am Türblatt lösen, kann auf den Unterbrechertaster verzichtet werden.
Übrigens: Sowohl Drehtürantriebe als auch Freilaufschließer, die ein nahezu widerstandsloses Begehen von Brandschutztüren ermöglichen, sind als Teil (Feststellvorrichtung) einer Feststellanlage zu betrachten und können je nach Produktvariante bereits die Komponenten einer Feststellanlage wie Energieversorgung, Auslösevorrichtung und Brandmelder enthalten.
Feststellanlagen für Brandschutztüren
Feuer- und Rauchschutztüren verhindern die Ausbreitung von Feuer bzw. Rauch in Gebäuden. Die Anforderungen für entsprechende Feststellanlagen regelt das deutsche Baurecht. Feuer- und Rauchschutztüren müssen laut den „Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) selbstschließend sein. Wenn sie offengehalten werden, darf dafür nur eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage verwendet werden.
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) legt folgendes fest:
"Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens
- einem Brandmelder als Rauch- und, soweit erforderlich, Wärmemelder,
- einer signalverarbeitenden Auslösevorrichtung,
- einer an ein Stromversorgungsnetz angeschlossen Energieversorgung,
- einer an die Energieversorgung angeschlossenen Feststellvorrichtung und
- einem Handauslösetaster."
Wichtig: Diese Regelungen für Feststellanlagen beziehen sich auf ein- und zweiflügelige Drehtüren in Innenwänden. Feststellanlagen können an Außentüren nicht ohne weiteres eingesetzt werden. Die Klassifizierung der Brandschutzwand unter §30 gibt eine Orientierung, ob eine bestimmte Feststellanlage nach einer sogenannten „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ zulässig ist. Bei weiteren Unklarheiten muss ein Antrag in Form einer objektbezogenen Bauartgenehmigung bei der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Grundsätzlich eignen sich Feststellanlagen auch für geschützte Innenbereiche an Brandschutzaußentüren und -fenstern. Dafür müssen die vorgegebenen Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Feuchtigkeit eingehalten werden. Allerdings empfiehlt das Deutsche Institut für Bautechnik, mindestens eine zusätzliche Bewertung eines Brandschutzgutachters einzuholen.
Bauartgenehmigung von Feststellanlagen
Eine Feststellanlage benötigt in Deutschland als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Dafür muss sie eine Eignungsprüfung nach den Anforderungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) durchlaufen. Diese Art der Zulassung ist in der Regel für fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.
Erlischt für eine Feststellanlage die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), darf die Anlage nicht mehr in Gebäude eingebaut werden. Bestehende Anlagen dürfen jedoch weiter betrieben werden, wenn sie den ursprünglichen Anforderungen entsprechen und regelmäßig geprüft und gewartet werden. Deshalb sollten Gebäudebetreiber das Abnahmeprotokoll der Firma, die eine Anlage eingebaut hat, und den Verwendbarkeitsnachweis (aBG) aufbewahren.
Geprüft und abgenommen werden grundsätzlich nur komplette Feststellanlagen mit allen zugehörigen Teilen. Ein Austausch einzelner Komponenten gegen nicht in der Bauartgenehmigung aufgeführte Geräte führt dazu, dass die gesamte Feststellanlage ihre Betriebserlaubnis verliert. Dann ist eine Neuabnahme nach einer gültigen Zulassung erforderlich.
Eine eingebaute Feststellanlage muss auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation (aBG und Unterlagen des Herstellers) überprüft werden. Nach der Abnahmeprüfung muss ein Abnahmeschild angebracht werden, auf dem das Datum der Abnahme dokumentiert ist. Diese Abnahmeprüfung ist vom Betreiber der Anlage zu veranlassen und kann nur vom Hersteller der Feststellanlage oder von einer vom Hersteller zertifizierten Person (Sachkundiger) durchgeführt werden.
Der Betreiber der Anlage muss die Dokumentation über den fachgerechten Einbau und die erfolgreiche Abnahme aufbewahren. Diese ist auf Verlangen (z.B. bei der Feuerbeschau durch kommunale Behörden, Feuerwehr) vorzulegen.
Anforderungen an die Instandhaltung enthält die deutsche Normenreihe DIN 14677 Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse sowie für elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen. Sie besteht aus Teil 1: Instandhaltungsmaßnahmen und Teil 2: Anforderungen an die Fachkraft. In Deutschland verweisen allgemeine Bauartgenehmigungen für Feststellanlagen auf Teile der DIN 14677-1.
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und in Abständen von maximal einem Monat auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, einmal pro Jahr eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vornehmen zu lassen. Pflicht des Betreibers ist es, einen qualifizierten Instandhalter entweder selbst zu beschäftigen oder eine Fachfirma, die über diese Kompetenz verfügt, mit der Wartung der Feststellanlage zu beauftragen. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Die europäische Norm EN 14637 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren - Anforderungen, Prüfverfahren, Anwendung und Wartung enthält unter anderem allgemeine Empfehlungen für die Wartung und weist auf die notwendige Einhaltung jeweiliger nationaler und lokaler Bestimmungen hin.
Brandschutztüren müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als sogenannte "Feuerschutzabschlüsse" bauaufsichtlich zugelassen sein. Eine nachträgliche Montage einer Feststellanlage ist eine Änderung an einer Brandschutztür. Betreiber müssen sich daher vor der Montage davon überzeugen, ob die vorgesehenen Änderungen mit den zulässigen Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen übereinstimmen bzw. ein Umbau nach Angaben des Brandschutztürenherstellers möglich ist.
Türen spielen eine entscheidende Rolle im vorbeugenden Brandschutz
Sie bilden sichere Brandabschnitte und verzögern das Ausbreiten von Feuer auf angrenzende Bauteile. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um Brandschutztüren/-tore, Türschließer, Antriebe und Feststellanlagen. Was muss bei der Instandhaltung beachtet werden, welche Normen gibt es, welche Fehler treten typischerweise auf und vieles mehr. Kommentare von Rechtsanwälten und Brandschutzsachverständigen unterstreichen die Wichtigkeit des Themas.
GEZE Feststellanlagen – kompakt und sicher
Brandschutztüren mit Türantrieb müssen immer mit einer Feststellanlage gekoppelt sein. © Nikolaus Grünwald / GEZE GmbH
GEZE hält eine ganze Reihe Feststellanlagen bereit, die speziell für den Einsatz im vorbeugenden Brandschutz konzipiert sind. Sie sind nach allen relevanten Normen geprüft und zertifiziert und besitzen eine allgemeine Bauartgenehmigung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).
Die kompakten Feststellanlagen von GEZE bestehen aus einem obenliegenden Türschließer und einem Gleitschienensystem. Netzteil, Rauchschalterzentrale und elektromechanische Feststellung sind in die Gleitschiene integriert – es gibt also keine auftragenden Teile an der Tür oder an den Wänden. Bei der Systemvariante für zweiflügelige Brandschutztüren sind die elektrische Feststellung für beide Türflügel und die mechanische Schließfolgeregelung in eine durchgehende Gleitschiene integriert.
Eine preisgekrönte Besonderheit stellt die Funkerweiterung FA GC 170 dar, welche auf eine aufwendige Verkabelung der einzelnen Komponenten der Feststellanlage verzichtet. Gerade bei Nachrüstungen bestehender Gebäude, insbesondere denkmalgeschützter Gebäude kommt dieser Vorteil zum Tragen.
Einfache Montage und Inbetriebnahme durch ECwire Technologie
Speziell für die einfache Verkabelung z.B. zusätzlicher Rauchmelder, gibt es die GEZE Feststellanlagen mit 2-Draht ECwire Technologie. Dieses System erlaubt eine komfortable Montage, Vernetzung und Inbetriebnahme der zusätzlichen Deckenmelder.
GEZE Feststellvorrichtungen
Zusätzlich im GEZE-Angebot: Eine Vielzahl an Feststellvorrichtungen sowohl für obenliegende und integrierte Türschließer, Bodentürschließer als auch für automatische Drehtürantriebe. Sie lassen sich individuell und entsprechend der Kunden-Anforderungen ins Gebäudekonzept eingliedern. Dabei ist eine Feststellvorrichtung ein Teil einer Feststellanlage. Zusammen mit einer Rauchschalterzentrale, die eine Auslösevorrichtung, einen Brandmelder und eine Energieversorgung enthält, ergibt sich eine Feststellanlage.
Viele Normen und Richtlinien
Durch Fachwissen und langjährige Erfahrung im Rahmen von Brandschutzplanungen kann GEZE durch Beratung umfassend unterstützen.
Die GEZE Monteure sind geschult, damit alle Normen und Richtlinien eingehalten werden und die eingebaute Feststellanlage den Anforderungen entspricht.
Abnahmen und Wartungen nur von Sachkundigen
Vorsicht vor den typischen Fehlern bei der Montage von Feststellanlagen
- gewählte Feststellanlage passt nicht zum geforderten Öffnungswinkel (Türschließer kommt in Kontakt mit der Wand)
- Tür zu breit
- Kabelführung falsch/fehlt
- Rauchdurchfluss nicht möglich
- vorzeitige Verschmutzung der Anlage während der Bauphase
- Schutzkappe nicht abgenommen
- Arbeiten nach Inbetriebnahme ohne Schutz, Verschmutzung Rauchmelder
- Lufteinlässe nach Abnahme wegen Arbeiten zugeklebt und Schutz nach Beendigung der Arbeiten nicht entfernt
- Abstand Sturzmelder zur Decke zu gering
Abnahmen und Wartungen von Feststellanlagen dürfen nur vom Hersteller, einem Sachkundigen bzw. einem autorisierten Vertreter des Herstellers durchgeführt werden. Die Sachkunde ist nachzuweisen.
Prüfung und Wartung auch durch GEZE Servicetechniker
Bei Feststellanlagen sind eine monatliche Überprüfung sowie jährliche Prüfung und Wartung erforderlich. Die monatliche Prüfung sollte erfolgen, um zu sehen, ob die Tür ordentlich schließt.
Um die Feststellanlagen sicher zu betreiben, muss u.a. sichergestellt sein:
- richtige Installation nach Vorgaben der Bauartgenehmigung bzw. den Vorgaben des Herstellers
- Anforderungen zur Instandhaltung erfüllt
- Tauschfristen erfüllt
- Instandhaltungsdokumentation erfüllt
- Mindestqualifikation für das Wartungspersonal erfüllt
Natürlich stehen auch Servicetechniker der GEZE Service GmbH für Prüfung und Wartung zur Verfügung.